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Wirtschaftsprüfung Stein GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Wir prüfen anlassbezogen Abschlüsse, die für einen speziellen Zweck aufgestellt wurden, sowie Finanzaufstellungen oder deren Bestandteile nach den Grundsätzen der IdW-Standards IDW PS 480 und 490.
Aufgrund handels- oder gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen müssen Unternehmen - gleich welcher Rechtsform - einmalig oder in unregelmäßigen Abständen neben ihren regelmäßig wiederkehrenden handelsrechtlichen Jahres- bzw. Konzernabschlüssen besondere Bilanzen = Sonderbilanzen aufstellen. Die hierbei zu beachtenden Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungs- bzw. Ausweisgrundsätze sind, soweit keine expliziten gesetzlichen Regelungen bestehen, ausgehend von Sinn und Zweck der jeweiligen Sonderbilanz zu entwickeln. Hierbei können sich im Einzelfall besondere Fragestellungen ergeben.
Sonderbilanzen, die der Ermittlung des Gläubigerzugriffsvermögens dienen, werden unter Zugrundelegung der jeweiligen Unternehmenskonzeption einer Fortführung oder Zerschlagung des Unternehmens erstellt. Die handelsrechtlichen Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungsvorschriften sind insoweit grundsätzlich nicht anwendbar - vielmehr wird über den Ansatz und die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden neu entschieden.
Zu den sogenannten Vermögensbilanzen zählen der Überschuldungsstatus (Insolvenzrecht), die Eröffnungsbilanz bei Geschäftsaufnahme bzw. Gründung (ausgenommen Fälle des § 24 UmwG - Buchwertfortführung) sowie die Eröffnungsbilanz aus Anlass von Währungsumstellungen.
Demgegenüber werden Sonderbilanzen, die der Sicherung und dem Nachweis des Gesellschaftsvermögens eines Unternehmens dienen, grundsätzlich unter Anwendung der handelsrechtlichen Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungsvorschriften erstellt. Diese zu Dokumentationszwecken erstellten Sonderbilanzen sind üblicherweise Grundlage für gesellschaftsrechtliche Änderungen oder sonstige Maßnahmen.
Hinsichtlich des maßgeblichen Stichtages der Bilanzaufstellung sind eine Vielzahl dieser Art von Sonderbilanzen innerhalb einer gesetzlichen Frist von idR 8 Monaten frei wählbar aufzustellen, so dass hier der reguläre handelsrechtliche Jahresabschluss herangezogen werden kann. Beispiele hierfür sind die Sonderbilanz zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder die Verschmelzungsschlussbilanz übertragender Rechtsträger nach UmwG.
Auch für die Verlustanzeigebilanz, die gemäß § 92 AktG bzw. § 49 GmbHG Grundlage für die Einberufung von Haupt- oder Gesellschafterversammlung ist, sind grundsätzlich die handelsrechtlichen Vorschriften maßgeblich; allerdings ist hier aus Haftungsgründen auch ein Abweichen von den handelsrechtlich gebotenen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen in Richtung einer Vermögensbilanzierung denkbar.